Europa (One-Stop-Shop)

    Gemeinsame Ziele der europäischen Energie- und Klimapolitik

    Die Mitgliedstaaten in der Europäischen Union haben sich für ihre Energie- und Klimapolitik im Europäischen Grünen Deal 2019 gemeinsame Ziele gesetzt:

    • Europa soll bis spätestens 2050 klima­neutral sein. Energie soll zu 100 Prozent aus erneuerbaren Quellen wie Wind, Sonne, Wasserkraft oder Geothermie stammen.
    • Die Netto-Treibhausgas­emissionen sollen bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 sinken.
    • Der Energie­binnenmarkt soll funktionieren.
    • Die Energie­versorgung soll sicher sein.
    • Die Energie­märkte sollen wettbewerbs­fähig sein.
    • Der sparsame Umgang mit Energie soll gefördert werden.
    • Der Energie­verbrauch in Europa soll sinken.
    • Neue und erneuerbare Energien sollen entwickelt und ausgebaut werden.

    Dafür haben die Europäischen Mitglied­staaten gemeinsame Rahmen­bedingungen für den Netz­ausbau in Europa festgelegt.

    Die Ziele des Europäischen Grünen Deals werden um weitere Vorgaben des Deals für eine saubere Industrie ergänzt. Diesen hat die Europäische Kommission im Februar 2025 veröffentlicht. Er umreißt konkrete Maßnahmen, mit denen der Kohlendioxid-Ausstieg zum Wachstums­motor für die europäische Wirtschaft werden soll. Dazu sollen unter anderem die Energie­preise gesenkt, hoch­wertige Jobs geschaffen und die Bedingungen für Unternehmen optimiert werden.

    Der Aktions­plan für erschwingliche Energie vervollständigt den Deal für eine saubere Industrie. Er verfolgt in acht Punkten die Ziele,

    • saubere Energie­erzeugung einzuführen und somit die Elektrifizierung zu beschleunigen,
    • den Energiebinnenmarkt durch den Ausbau der Verbindungs­leitungen zu vollenden und
    • Energie wirkungs­voller zu nutzen und die Abhängigkeit von importierten fossilen Brenn­stoffen zu verringern.

    Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Kommission die Gesetzes­initiative »Europäische Netze« (European Grids Package) erarbeitet und am 10. Dezember 2025 veröffentlicht. Die Gesetzes­initiative soll zur Wettbewerbs­fähigkeit Europas beitragen, indem sie den Zugang zu erschwinglicher, sicherer und sauberer Energie für Unternehmen und Bürger erleichtert.

    Der Netz­ausbau ist somit das zentrale Instrument, um diese Ziele zu erreichen.

    Vorhaben von gemeinsamem/gegenseitigem Interesse (PCI und PMI)

    Wie wird das europäische Stromnetz geplant?

    Rechtliche Grundlage ist die Verordnung (EU) Nr. 2022/869 (»Leitlinien für die Entwicklung und Inter­operabilität vor­rangiger trans­europäischer Energie­infrastruktur­korridore und -gebiete«, TEN-E VO). Sie regelt zwei Typen von Vorhaben: Erstens die Vorhaben von gemeinsamem Interesse (projects of common interest, PCI) und zweitens die Vorhaben von gegenseitigem Interesse (projects of mutual interest, PMI).

    Im Rahmen des Gesetzespakets »Europäische Netze« wird die TEN-E VO aktuell über­arbeitet. Dabei werden neue Maßnahmen zur weiter­en Beschleunigung, Modernisierung, Digitalisierung und Erweiterung der (trans-)europäischen Netz­infrastruktur vorgeschlagen. Ziel ist es, Engpässe zu beseitigen und die Gesamt­effizienz eines gut vernetzten und widerstands­fähigen Energie­systems zu erhöhen.

    Was sind PCI und PMI?

    PCI sollen Lücken in der Infra­struktur des europäischen Energie­netzes schließen. Sie müssen für mindestens zwei Mitglied­staaten wirtschaft­lich, sozial und ökologisch nützlich sein. Ökologisch nützlich ist ein Vorhaben, wenn es hilft, mehr Strom aus erneuer­baren Energien ein­zuspeisen. Wirtschaftlich nützlich ist ein Vorhaben, wenn es den europäischen Strom­binnenmarkt stärkt.

    PMI sind Infrastruktur­projekte, die die Energie­netze der Europäischen Union mit denen von Dritt­ländern verbinden. Ein Beispiel dafür ist der geplante Inter­konnektor Tarchon. Er soll durch die Nordsee die Regionen Essex in Groß­britannien und Ostfriesland in Deutschland verbinden.

    Die Europäische Kommission aktualisiert alle zwei Jahre die ­Liste mit den PCI und PMI.

    Welche Vorteile hat der PCI- oder PMI-Status?

    Diese Vorhaben haben folgende Vorzüge:

    • Die Vorhaben haben einen prioritären Status. Die Genehmigungs­verfahren sind gestrafft (verbindliche Frist von drei­einhalb Jahren).
    • Die Umwelt­verträglichkeits­prüfungen (UVP) sind besser, schneller und straffer.
    • Eine zuständige nationale Behörde koordiniert alle Genehmigungs­verfahren. Für Offshore-Netz­vorhaben gibt es spezifische Kontakt­stellen.
    • Die Investitions­kosten (Bau­kosten) werden auf­geteilt. Tragen müssen sie alle Mitglied­staaten, die von den Vorhaben profitieren.
    • Im Programm Connecting Europe Facilities (CEF) können Finanz­hilfen beantragt werden.

    Wie werden PCI- und PMI-Vorhaben ausgewählt?

    Grundlage dafür ist die TEN-E VO (siehe oben). Regionale Gruppen legen die PCI und PMI fest. Das sind für Strom, Offshore-Netze, Wasserstoff und Elektrolyseure folgende Mitglieder:

    • europäische Mitglied­staaten,
    • nationale Regulierungs­behörden,
    • Übertragungs- und Fernleitungs­netz­betreiber,
    • der Verband Europäischer Übertragungs­netz­betreiber für Elektrizität (ENTSO-E),
    • der Verband Europäischer Fernleitungs­netz­betreiber für Gas (ENTSO-G),
    • die Agentur für die Zusammenarbeit der Energie­regulierungs­behörden (ACER),
    • die Europäische Organisation der Verteiler­netz­betreiber (EU-VNBO) und
    • die Europäische Kommission.

    Den regionalen Gruppen für intelligente Gas­netze, intelligente Strom­netze und Kohlendioxid­netze sind Vertreterinnen und Vertreter

    • der europäischen Mitglied­staaten,
    • der Vorhaben­träger und
    • der Europäischen Kommission.

    Beteiligen können sich Interessen­gruppen im Bereich Energie wie Verbraucher- und Umweltschutz­organisationen.

    Für die Auswahl der PCI- und PMI-Projekte gelten folgende Kriterien:

    • Die Projekte sind Teil des bestätigten europäischen Zehnjahres-Netz­entwicklungs­plans (TYNDP).
    • Die Vorhabenträger müssen sich bewerben. Dann werden sie in die Unionsliste aufgenommen.
    • Die nationalen Regulierungs­behörden der betroffenen Mitglied­staaten geben ihre Einschätzung zu den Projekt­kandidaten ab. Das ist in Deutschland die Bundes­netzagentur.

    Die Europäische Kommission trifft die finale Entscheidung über die Aufnahme in die Unionsliste. Sie arbeitet dabei mit Vertretern der europäischen Mitglied­staaten zusammen. Für Deutschland ist dies das Bundes­ministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE).

    Welche PCI und PMI gibt es aktuell?

    Die PCI und PMI sind in einer unions­weiten Liste enthalten, die alle zwei Jahre aktualisiert wird. Die zweite Unions­liste mit PCI und PMI wurde im Zuge der über­arbeiteten TEN-E VO von 2022 erstellt. Sie ist am 28. April 2024 in Kraft getreten. Seit­dem können neue Projekt­typen wie Wasserstoff, Elektrolyseure, Smart-Gas, Offshore und Hybrid-Anlagen einen PCI- oder PMI-Status er­halten. Diese Liste enthält europa­weit 166 Vorhaben. Mit Bezug zu Deutschland sind 41 PCI- und PMI-Vorhaben benannt. Darunter sind 14 Projekte aus dem Strom­bereich (acht Projekte aus der Kategorie Strom­übertragung, drei aus der Kategorie Offshore, zwei Speicher­vorhaben und ein Smart-Grid-Projekt). 22 Projekte sind aus dem Bereich Wasserstoff (15 Pipelines, drei Terminals, zwei Speicher und zwei Elektrolyseure) und fünf Projekte aus dem CO2-Bereich (Netz und Speicher).

    Am 1. Dezember 2025 hat die Europäische Kommission die siebente Unionsliste ver­öffentlicht. Diese Liste ist noch ambitionierter und enthält 61 Projekte mit Bezug zu Deutschland. Sie kann voraus­sichtlich im Frühjahr 2026 förmlich in Kraft treten. Zuvor muss sie noch vom Europäischen Parlament sowie vom Rat in Form eines delegierten Rechts­aktes angenommen und im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden.

    Die Europäische Kommission bietet eine interaktive Karte der PCI und PMI in ihrer Transparenz-Plattform an. Weitere Informationen erhalten Sie auch auf den Internet­seiten der Europäischen Kommission.

    Deutsche Vorhaben im Strombereich

    5.2 Bornholm Energy Island (BEI)

    Das Projekt ist eine hybride Offshore-Verbindungs­leitung zwischen Dänemark und Deutschland. Weitere Informationen zum Projekt finden Sie auf der Website des Vorhaben­trägers.

    Am 5. Februar 2025 hat der Vorhaben­träger die ausführliche Vorhaben­beschreibung bei der Bundes­netz­agentur ein­gereicht. Diese hat anschließend gemeinsam mit den für die nationalen Verwaltungs­verfahren zuständigen Behörden geprüft, ob das Vorhaben reif für den Beginn des Genehmigungs­verfahrens ist. Am 5. Mai 2005 hat die Bundes­netz­agentur in ihrer Funktion als One-Stop-Shop-Behörde die Vorhaben­beschreibung bestätigt. Damit hat der sogenannte Vorantrags­abschnitt nach Artikel 10 Absatz 1 lit. a) TEN-E VO begonnen.

    12.4 Gabreta (Tschechien, Deutschland)

    Im Bereich der intelligenten Netze (Smart Grids) ist das deutsch-tschechische Projekt Gabreta aufgeführt. Das Vorhaben soll unter anderem mehr Flexibilität und Aufnahme­kapazität für die erneuerbaren Energien generieren.

    Weitere Informationen zum Projekt finden Sie auf der Website des Vorhaben­trägers.

    Deutsche Wasserstoffvorhaben

    9.22.10 Wasserstoffspeicher Gronau-Epe

    Der Vorhabenträger RWE Gas Storage West (RGSW) be­absichtigt als sogenannte zweite Bau­stufe, eine bereits im Bau befindliche Wasserstoff­speicher­anlage zu erweitern. Geplant sind eine weitere ober­tägige Anlage (unter anderem Entnahme- und Verdichter­station) einschließlich zweier zusätzlicher Kavernen (unter­tägig) zur Lagerung von Wasser­stoff. Diese zweite Bau­stufe soll die Nutzungs­kapazität für Speicher­kunden um 43,5 Millionen m³ Wasser­stoff erweitern. Weitere Informationen zum Projekt finden Sie auf der Website des Vorhabenträgers.

    Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der TEN-E VO wurde die Zuständigkeit für die Erleichterung und Ko­ordinierung des Genehmigungs­verfahrens vom One-Stop-Shop der Bundes­netz­agentur auf die Bezirks­regierung Arnsberg übertragen.

    Genehmigungs­verfahren

    Wer koordiniert das Genehmigungs­verfahren?

    Die Bundes­netz­agentur ist die zuständige nationale Behörde. Sie ko­ordiniert Genehmigungs­verfahren. Das Bundes­ministerium für Wirtschaft und Energie hat die Bundes­netz­agentur hierzu zum One-Stop-Shop ernannt. Die nach nationalem Recht bestehenden Zuständigkeiten für die Durchführung von Genehmigungs­verfahren nach Bundes- und Landesrecht bleiben davon unberührt.

    Was macht ein One-Stop-Shop?

    Er ist erster Ansprechpartner für den Vorhabenträger. Der One-Stop-Shop veranlasst und überwacht den Verfahrens­gang nach der TEN-E VO. Er gewährleistet, dass Fristen eingehalten werden. Dafür steht er im Austausch mit den betroffenen Behörden.

    Wie läuft das Genehmigungs­verfahren ab?

    Das Genehmigungs­verfahren besteht nach der TEN-E VO aus zwei Abschnitten. Dies sind der Vorantrags­abschnitt und der sich anschließende formellen Genehmigungs­abschnitt. Das gesamte Genehmigungs­verfahren ist auf 42 Monate begrenzt. Weitere Details zum Genehmigungs­verfahren sind im PCI-Verfahrens­handbuch beschrieben.

    Kontaktdaten One-Stop-Shop

    Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
    One-Stop-Shop / Referat 812
    Tulpenfeld 4
    53113 Bonn

    E-Mail: onestopshop@bnetza.de

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